Namenwirrwarr – welche Berufbezeichnung ist korrekt?

Martha am 30. März 2009

Durch die mangelnden rechtlichen Regelungen und die damit herrschenden Unsicherheiten bezüglich der korrekten Berufsbezeichnung des Tierheilpraktikers, die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes am 22.04.1999 behoben wurden, haben sich vielfältige Titel eingebürgert wie z.B. Tierhomöopath/in, Tierheiler/in, Tierbehandler/in usw.

Die rechtlich exakten Bezeichnungen lauten:

  • Berufsbezeichnung: „Tierheilpraktiker”
  • Praxisbezeichnung: „Praxis für alternative Tiermedizin”

Bei der Niederlassung in Deutschland sind Tierheilpraktiker dazu verpflichtet, sich gemäß Â§14 der Gewerbeordnung beim zuständigen Ordnungsamt und beim zuständigen Veterinäramt anzumelden. Hierbei gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anmeldeprozedere. Teilweise gibt es Bundesländer, die eine Zulassung als THP nur dann erteilen, wenn eine erfolgreich abgelegte Kenntnisüberprüfung von anerkannten Verbänden nachgewiesen werden kann. Auch im Ausland gibt es unterschiedliche Regelungen. In Österreich zum Beispiel ist sowohl die Ausbildung zum Tierheilpraktiker als auch die Berufsausübung verboten.

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