Martha am 11. Mai 2010
Viele Pferdebesitzer mit übergewichtigen Pferden oder Tieren mit EMS, ECS bzw. Hufrehe stehen im Sommer vor dem Problem des Weidemanagements. Einerseits ist die Integration in die Herde von großer Bedeutung, andererseits eine Verkürzung der Futterzeiten auf Gras enorm wichtig. Wer seinen Liebling nicht isoliert von den anderen auf einen Sandpaddock stellen möchte, hat die Möglichkeit sein Pferd an einen Weide-Maulkorb zu gewöhnen. Mit dieser Fressbremse ist es dem Tier möglich, mit der Herde mitzugehen und Gras in stark reduzierter Menge aufzunehmen.
Ich stand dieser Form der Futterregulierung am Anfang sehr skeptisch gegenüber. Sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch in Bezug auf die praktische Funktionalität hegte ich große Bedenken. Da jedoch eins meiner Pferde mit EMS sowie Rehe erkrankte und ich nicht auf den Sozialkontakt der Herde verzichten wollte, waren wir gezwungen, eine Fressbremse auszuprobieren – eine im Nachhinein als sehr gut zu bewertende Alternative zum Sandpaddock! Nach einer kurzen Eingewöhnungsphase gelang es meiner Stute recht geschickt, einzelne Halme durch den Maulkorb zu knabbern. Mittlerweile ist es für sie zur Normalität geworden, nur ca. 2-3 Stunden ohne Fressbremse auf der Weide zu stehen und die restliche Zeit über den Maulkorb zu tragen.
Abgelegt unter Rechtliches | Keine Kommentare
Martha am 28. September 2009
Egal ob stationäre oder mobile Tierheilpraxis: in beiden Fällen muss das Gewerbe beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Weiterhin ist eine Registrierung beim Veterinäramt notwendig. Die mobile Praxis bringt hinsichtlich der Anamnese des Tieres im gewohnten Umfeld einige Vorteile mit sich, schlägt sich allerdings in höheren Behandlungskosten durch den Fahraufwand etc. des THP’s nieder. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 3 des Heilpraktikergesetzes (Ausüben der Heilkunde im Umherziehen) ebenfalls eine stationäre Praxis als Basis vorhanden sein muss.
Um eine möglichst große rechtliche Absicherung zu gewährleisten, ist eine vorherige Ausbildung als Humanheilpraktiker zu empfehlen. Die Zulassung als HP erfolgt durch eine Überprüfung des zuständigen Gesundheitsamtes, bei dem der Betrieb der Humanheilpraxis ebenfalls angezeigt werden muss. Allerdings dürfen Human- und Tierheilpraxis nicht in den gleichen Räumen durchgeführt werden, sondern erfordern getrennte Warte- und Behandlungszimmer sowie Sanitäranlagen!
Abgelegt unter Allgemein,Rechtliches | Keine Kommentare
Martha am 30. März 2009
Durch die mangelnden rechtlichen Regelungen und die damit herrschenden Unsicherheiten bezüglich der korrekten Berufsbezeichnung des Tierheilpraktikers, die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes am 22.04.1999 behoben wurden, haben sich vielfältige Titel eingebürgert wie z.B. Tierhomöopath/in, Tierheiler/in, Tierbehandler/in usw.
Die rechtlich exakten Bezeichnungen lauten:
- Berufsbezeichnung: „Tierheilpraktiker”
- Praxisbezeichnung: „Praxis für alternative Tiermedizin”
Bei der Niederlassung in Deutschland sind Tierheilpraktiker dazu verpflichtet, sich gemäß Â§14 der Gewerbeordnung beim zuständigen Ordnungsamt und beim zuständigen Veterinäramt anzumelden. Hierbei gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anmeldeprozedere. Teilweise gibt es Bundesländer, die eine Zulassung als THP nur dann erteilen, wenn eine erfolgreich abgelegte Kenntnisüberprüfung von anerkannten Verbänden nachgewiesen werden kann. Auch im Ausland gibt es unterschiedliche Regelungen. In Österreich zum Beispiel ist sowohl die Ausbildung zum Tierheilpraktiker als auch die Berufsausübung verboten.
Abgelegt unter Rechtliches | Keine Kommentare